Richtlinien für aktive Vereinsmitglieder
(gültig ab 01.01.2026)
(gültig ab 01.01.2026)
In den Gewässern dürfen pro Tag 1 (ein) Raubfisch (Hecht oder Zander), 2 (zwei) Karpfen, 2 (zwei) Aale, 1 (eine) Schleie, 5 (fünf) Barsche und beliebig Weißfische gefangen werden. Es dürfen jährlich bis zu 10 (zehn) Schleien – pro Woche nicht mehr als 2 (zwei) Schleien und bis zu 30 (dreißig) Karpfen – pro Woche jedoch nicht mehr als 5 (fünf) Karpfen, sowie 10 (zehn) Raubfische (Hecht oder Zander) – pro Woche jedoch nicht mehr als 2 (zwei) Raubfische (Hecht oder Zander) – mitgenommen werden.
Graskarpfen (Amur) sind sofort und schonend in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
Bach-/Regenbogenforellen dürfen nur der „Pegnitz“ entnommen werden.
Leg- und Paternosterangeln dürfen nicht verwendet werden. Handangeln müssen ständig vom Erlaubnisscheininhaber beaufsichtigt werden. Getätigte Fänge sind noch vor dem Weiterangeln nach Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen. Gehälterte Fische dürfen nicht getauscht werden.
Beim Fischen sind mitzuführen:
der gültige Fischereischein, der unterschriebene Jahres-Erlaubnisschein und die Fanglisten mit ausgefüllter Adresse des Erlaubnisscheininhabers.
Richtlinien: Zugelassen sind 2 (zwei) Handangeln mit je einem Einzelhaken. Auf Raubfisch darf nur mit 1 (einer) Handangel mit totem Köderfisch (vom 01.05. bis 14.02.) geangelt werden.
*Mit Kunstköder nur in der Zeit vom 01.06. bis 31.12.
Das Angeln darf nur vom Ufer ausgeübt werden.
Massige Fische und Welse/Zwergwelse dürfen nicht zurückgesetzt werden.
Fische, die das Mindestmass noch nicht erreicht haben oder der Schonzeit unterliegen, sind sofort und schonend in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
An der Pegnitz darf nur mit Kunstköder, Fliege oder widerhakenlosem Einzelhaken der Größe 1 (eins) geangelt werden.
Beim Fischen, auch an den Fließgewässern, ist grundsätzlich ein Unterfangkescher zu verwenden. Gaff und Landezangen sind nicht erlaubt.
Nichtmitglieder der Jugendgruppe:
Kinder unter 10 Jahren und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Rahmen der Heranführung zur Fischerei mit einer Handangel eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten unter ständiger Aufsicht auf Friedfische angeln.
Der Minderjährige DARF NICHT: Lebende Fische abködern, Fische betäuben und töten.
Kontrollen:
Zu Kontrollen sind die Fischereiaufseher und auch die Beauftragten des Vereins berechtigt.
Fangliste / Statistik:
Grundsätzlich muss die Fangliste bis 15.12. beim Verein abgegeben werden, auch ohne Fangerfolg.
Ufernutzungsrecht und Flurschaden:
Gem. Art. 52 Bay. Fischereigesetz ist jeder Fischereiausübungsberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Dies gilt nicht für gänzlich eingefriedete Grundstücke. Es ist auf größtmögliche Schonung der Ufergrundstücke zu achten. Grundstücke dürfen nicht befahren werden, Fahrzeuge dürfen nicht auf Grundstücken abgestellt werden. Die Angelplätze sind absolut sauber zu halten. Offenes Feuer ist nur in Feuerschalen oder im Grill erlaubt, Brennrückstände sind mitzunehmen. Der Erlaubnisscheininhaber haftet persönlich für Schäden aller Art.
Achtung:
An Versammlungstagen darf während der Versammlung nicht geangelt werden.
Bei anberaumtem Arbeitsdienst darf ohne abgeleisteten Jahresarbeitsdienst nicht geangelt werden.
Eine rote Fahne am Mönch bedeutet absolutes Angelverbot an diesem Gewässer.
Eisangeln:
Das Eisangeln ist nur am Eschenbacher Weiher, Wasenweiher, Rußhütten-Weiher und am Alten Schacht erlaubt.
Verstöße:
Verstöße gegen die Richtlinien und gegen die Vereinsbestimmungen haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge. Mit Strafanzeige ist zu rechnen.
(gültig ab 01.01.2026)
In den Gewässern dürfen pro Tag 2 Karpfen, 1 Raubfisch (Hecht oder Zander), 2 Aale, 1 Schleie, 5 Barsche und beliebig Weißfische gefangen werden.
Bach-/Regenbogenforellen und Graskarpfen (Amur) dürfen den Gewässern nicht entnommen werden und sind schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
Massige Fische und Welse / Zwergwelse dürfen nicht zurückgesetzt werden.
Fische, die das Mindestmaß noch nicht erreicht haben oder der Schonzeit unterliegen sind unverzüglich und schonend in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
Getätigte Fänge sind noch vor dem Weiterfischen nach Fischart und Länge einzutragen.
Gehälterte Fische dürfen nicht getauscht werden.
Zugelassen sind 2 (zwei) Handangeln mit je einem Einzelhaken. Auf Raubfisch darf nur mit 1 (einer) Handangel mit totem Köderfisch (vom 01.05. bis 31.10.) geangelt werden.
*Mit Kunstköder nur in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.
Handangeln müssen ständig vom Karteninhaber beaufsichtigt werden.
Es ist grundsätzlich ein Unterfangkescher zu verwenden. Gaff und Landezangen sind nicht erlaubt. Leg- und Paternosterangeln dürfen nicht verwendet werden
Das Angeln darf nur vom Ufer ausgeübt werden.
Zeit:
Die Angelzeit beginnt um 0°°Uhr und endet um 24°°Uhr.
Jugendliche ohne gültigen, staatlichen Fischereischein erhalten keine Tageskarte!
Kinder unter 10 Jahren und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Rahmen der Heranführung zur Fischerei mit einer Handangel eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten unter ständiger Aufsicht auf Friedfische angeln.
Der Minderjährige DARF NICHT: Lebende Fische abködern, Fische betäuben und töten.
Kontrollen:
Zu den Kontrollen sind die Fischereiaufseher, als auch die Beauftragten des Vereins berechtigt.
Ufernutzungsrecht und Flurschaden:
Gem. Art. 52 des Fischereigesetzes ist jeder Fischereiausübungsberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Dies gilt nicht für gänzlich eingefriedete Grundstücke. Es ist auf größtmögliche Schonung der Ufergrundstücke zu achten. Grundstücke dürfen nicht befahren werden, Fahrzeuge dürfen nicht auf Grundstücken abgestellt werden.
Die Angelplätze sind absolut sauber zu halten und nach dem Fischen auch so zu verlassen. Offenes Feuer ist nur in Feuerschalen oder im Grill erlaubt, Brennrückstände sind mitzunehmen.
Der Karteninhaber haftet persönlich für Schäden aller Art.
Verstöße:
Verstöße gegen die Richtlinien haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge. Mit Strafanzeige ist zu rechnen.
| Fischart | Schonzeit | Schonmaß |
|---|---|---|
| Aal | 01.10. - 31.12. | 50 cm |
| Karpfen | keine | 38 cm |
| Schleie | 01.05. - 30.06. | 30 cm |
| Hecht (*Schonzeit Kunstköder beachten) | 15.02. - 30.04. | 60 cm |
| Zander (*Schonzeit Kunstköder beachten) | 15.02. - 30.04. | 55 cm |
| Äsche | 01.10. - 30.04. | 35 cm |
| Bach-/Regenbogenforelle | 01.10. - 15.03. | 28 cm |