Richtlinien für aktive Vereinsmitglieder

Die Richtlinien des Sportanglervereins Auerbach gelten uneingeschränkt für alle Gewässer!

Richtlinien für aktive Vereinsmitglieder

In den Gewässern dürfen pro Tag 2 (zwei) Salmoniden, 1 (ein) Raubfisch, 2 (zwei) Karpfen, 3 (drei) Aale, 3 (drei) Schleien und beliebig Barsche und Weißfische gefangen werden. Es dürfen jährlich bis zu 30 (dreißig) Karpfen – pro Woche jedoch nicht mehr als 5 (fünf) Stück -, sowie 10 (zehn) Raubfische (Hecht, Zander, Waller Ausnahme Eschenbacher Weiher) – pro Woche jedoch nicht mehr als 2 (zwei) Stück- mitgenommen werden. Leg- und Paternosterangeln dürfen nicht verwendet werden. Handangeln müssen ständig vom Erlaubnisscheininhaber beaufsichtigt werden. Getätigte Fänge sind noch vor dem Weiterangeln nach Fischart und Länge in die Fangliste einzutragen.                      

Beim Fischen sind mitzuführen:
der gültige Fischereischein, der unterschriebene Jahres-Erlaubnisschein und die Fanglisten mit ausgefüllter Adresse des Erlaubnisscheininhabers

Richtlinien:
Zugelassen sind 2 (zwei) Handangeln mit je einem Einzelhaken. Auf Raubfisch darf nur mit 1 (einer) Handangel mit totem Köderfisch oder mit Kunstköder geangelt werden. Mit Kunstköder nur in der Zeit vom 01.05. bis 31.12. Das Angeln darf nur vom Ufer ausgeübt werden.

Fließgewässer dürfen nur mit Blinker, Fliege oder widerhakenlosem Einzelhaken der Größe 1 (eins) beangelt werden. Massige Fische und Zwergwelse dürfen nicht zurückgesetzt werden. Fische, die das Mindestmass noch nicht erreicht haben oder der Schonzeit unterliegen, sind sofort und schonend in das gleiche Gewässer zurückzusetzen. Beim Fischen, auch an den Fließgewässern, ist grundsätzlich ein Unterfangkescher zu verwenden. Gaff und Landezangen sind nicht erlaubt. 

Jugendliche:
Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten mit zwei Handangeln auf Friedfische angeln. Jeder erwachsene Fischereiausübungsberechtigte darf eine im eigenen Ermessen liegende Anzahl von Jugendlichen beaufsichtigen.

Jugendliche ab 14 (vierzehn) Jahren, die im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins sind, dürfen ohne Aufsicht mit zwei Handangeln auf Friedfische angeln.

Kontrollen:
Zu Kontrollen sind die Fischereiaufseher und auch die Beauftragten des Vereins berechtigt.

Fangliste / Statistik:
Grundsätzlich muss die Fangliste bis 15.12. beim Verein abgegeben werden.

Ufernutzungsrecht und Flurschaden:
Gem. Art. 52 Bay. Fischereigesetz ist jeder Fischereiausübungsberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Dies gilt nicht für gänzlich eingefriedete Grundstücke. Es ist auf größtmögliche Schonung der Ufergrundstücke zu achten. Grundstücke dürfen nicht befahren werden, Fahrzeuge dürfen nicht auf Grundstücken abgestellt werden. Die Angelplätze sind absolut sauber zu halten. Der Erlaubnisscheininhaber haftet persönlich für Schäden aller Art.

Offenes Feuer ist nur in Feuerschalen oder im Grill erlaubt, Brennrückstände sind mitzunehmen.

Verstöße:
Mitglieder, die gegen Vereinsbestimmungen verstoßen, werden zur Verantwortung gezogen.

Achtung:
An Versammlungstagen darf während der Versammlung nicht geangelt werden.

An Veranstaltungstagen des Vereins (z.B. Hegefischen) besteht außerhalb der Veranstaltung Angelverbot.

Bei anberaumtem Arbeitsdienst darf ohne abgeleisteten Jahresarbeitsdienst nicht geangelt werden.

Eine rote Fahne am Mönch bedeutet absolutes Angelverbot an diesem Gewässer.

 

Eisangeln:
Das Eisangeln ist nur am Eschenbacher Weiher, Wasenweiher, Rußhütten-Weiher und am Alten Schacht erlaubt. Für Jugendliche ist das Eisangeln verboten. 

Sonstiges:

  1. Der Verkauf von Fischen aus Vereinsgewässern ist verboten.
    Tausch oder Umsetzen kommen einem Verkauf gleich.
  1. Verunreinigungen und Veränderungen des Wassers, Fischsterben o.ä. sind sofort der Polizei und der Vereinsführung zu melden.
  1. Trotz aller Kameradschaft muss sich jedes Mitglied verpflichtet fühlen, Verstöße von Anglern an Ort und Stelle zu rügen und falls erforderlich der Vereinsführung zu melden.  

Richtlinien für Gastangler

Richtlinien für Gastfischer

In den Gewässern dürfen pro Tag 2 Karpfen, 1 Raubfisch, 3 Aale, 3 Schleien und beliebig Barsche und Weißfische gefangen werden.

Getätigte Fänge sind noch vor dem Weiterfischen nach Fischart und Länge einzutragen.

Leg- und Paternosterangeln dürfen nicht verwendet werden.

Handangeln müssen ständig vom Karteninhaber beaufsichtigt werden.

Zugelassen sind zwei Handangeln mit je einem Einzelhaken. Auf Raubfisch darf nur mit einer Handangel und mit totem Köderfisch oder Kunstköder geangelt werden.

Mit Kunstköder nur in der Zeit vom 01.05 bis 31.10.

Es ist grundsätzlich ein Unterfangkescher zu verwenden. Gaff und Landezangen sind nicht erlaubt.

Das Angeln darf nur vom Ufer ausgeübt werden.

Massige Fische sowie Zwergwelse und Waller dürfen nicht zurückgesetzt werden.

Fische, die das Mindestmass noch nicht erreicht haben oder der Schonzeit unterliegen, sind sofort und schonend in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.

Zeit:

Die Angelzeit beginnt um 0 Uhr und endet um 24 Uhr.

 

Jugendliche:
Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiausübungsberechtigten angeln. Jeder erwachsene Fischereiausübungsberechtigte darf eine im eigenen Ermessen liegende Anzahl von Jugendlichen beaufsichtigen.

Kontrollen:
Zu den Kontrollen sind die Fischereiaufseher, als auch die Beauftragten des Vereins berechtigt.

Ufernutzungsrecht und Flurschaden:
Gem. Art. 52 des Bay. Fischereigesetzes ist jeder Fischereiausübungsberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Dies gilt nicht für gänzlich eingefriedete Grundstücke. Es ist auf größtmögliche Schonung der Ufergrundstücke zu achten. Grundstücke dürfen nicht befahren werden, Fahrzeuge dürfen nicht auf Grundstücken abgestellt werden.

Die Angelplätze sind absolut sauber zu halten und nach dem Fischen auch so zu verlassen. Der Karteninhaber haftet persönlich für Schäden aller Art.

Offenes Feuer ist nur in Feuerschalen oder im Grill erlaubt, Brennrückstände sind mitzunehmen.

Verstöße:
Verstöße gegen die Richtlinien haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines zur Folge. Mit Strafanzeige ist zu rechnen.

Schonmaße und Schonzeiten

Abweichend von staatlichen Schonmaßen und Schonzeiten gelten die Vereinsbestimmungen